In einer Entscheidung vom 14. Januar 2010 ist der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass das deutsche generelle Verbot einer Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware (§ 4 Nr. 6 UWG) zu streng und daher europarechtswidrig ist. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes muss eine Prüfung im Einzelfall möglich bleiben.