§ 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen Europarecht

In einer Entscheidung vom 14. Januar 2010 ist der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass das deutsche generelle Verbot einer Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware (§ 4 Nr. 6 UWG) zu streng und daher europarechtswidrig ist. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes muss eine Prüfung im Einzelfall möglich bleiben.