BGH „Abdichtsystem“ - Pflichten eines im Ausland ansässigen Verletzers

In seiner Entscheidung „Abdichtsystem“ vom 16. Mai 2017 (X ZR 120/15) konkretisiert der BGH die Verantwortlichkeiten und Pflichten eines im Ausland ansässigen Patentverletzers: Der Rück-rufanspruch bestehe zunächst auch gegen einen im Ausland ansässigen Verletzer. Der Anspruch bestehe zudem parallel zum Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Hierzu gehöre auch, dass der Verletzer alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfe, um den weiteren oder erneuten Vertrieb patentverletzender Gegenstände zu verhindern. Dies könne über bloße Aufforderungen an die Abnehmer, patentverletzende Gegen-stände zurückzugeben, hinausgehen und sogar die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Ab-nehmer erfordern. Ein im Ausland ansässiger Lieferant patentverletzender Gegenstände, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, sei zu einer Überprüfung des Sach-verhalts verpflichtet, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung nach Deutschland gebe. Die Entscheidung legt dem im Ausland ansässigen Lieferanten somit verhältnismäßig weitgehende Verpflichtungen auf.