Am 01.06.2017 hat das Oberlandesgericht München (6 U 3973/16) entschieden, dass die Angabe „patent pending“ von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstanden wird, dass das entsprechende Produkt durch ein erteiltes Patent geschützt sei. Wenn dies nicht der Fall ist, weil lediglich eine Patentanmeldung, jedoch noch kein erteiltes Patent vorliegt, ist die Angabe „patent pending“ irreführend und nach UWG-Grundsätzen unzulässig.