Ausnahme nach Regel 141(2) EPÜ von der Pflicht zur Einreichung einer Kopie des Recherchenberichts

Ab 1. Januar 2011 und für Anmeldungen, die an oder nach diesem Datum erfolgt sind, ist es nicht mehr nötig, eine Kopie des Recherchenberichts gemäß Regel 141(1) EPÜ einzureichen, falls die Priorität einer Erstanmeldung in einem der folgenden Länder beansprucht wird: Japan, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika.