Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts: „Dasatinib“ – Plausibilität und Beweislast für einen technischen Effekt

Ein erteiltes Patent war auf eine sehr breit definierte Gruppe von Verbindungen, darunter Dasatinib, gerichtet, was ein Inhibitor für spezifische Protein-Tyrosin-Kinase ist. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat der Patentinhaber versucht, einen auf Dasatinib gerichteten Anspruch zu verteidigen. Die einzige Passage der Anmeldung zum technischen Effekt lautet: „Verbindungen, wie sie in den folgenden Beispielen beschrieben werden, sind hinsichtlich einer oder mehrerer Proben getestet worden und haben Wirksamkeit gezeigt“. Die Beschwerdekammer hat das Patent wegen Fehlens eines erfinderischen Schrittes widerrufen (T 0488/16). Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die zitierte Passage in Ermangelung verifizierbarer technischer Beweise nicht ausreicht, um es glaubhaft erscheinen zu lassen, dass das technische Problem, das die Anmeldung zu lösen vorgibt, nämlich Protein-Tyrosin-Kinase Inhibitoren bereitzustellen, um Störungen oder Krankheiten, die hiermit verbunden sind, zu beseitigen, tatsächlich gelöst wird. Der Patentinhaber hat versucht, den erfinderischen Schritt mit dem technischen Effekt von Dasatinib zu begründen, wofür er nachveröffentlichte Dokumente herangezogen hat. Die Entscheidung begründet im Detail, dass es auf der Grundlage der Anmeldung, wie sie eingereicht wurde und mit dem Fachwissen am Anmeldetag plausibel sein muss, dass ein bestimmtes technisches Problem gelöst worden ist. Nur dann kann sich der Patentinhaber auf nachveröffentlichte Dokumente für diesen technischen Effekt berufen. Diese Hürde hat die Anmeldung nicht genommen und die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt: „Aus dem oben Gesagten folgt, dass die zu lösende Aufgabe weit weniger anspruchsvoll formuliert werden muss, nämlich als die Bereitstellung einer weiteren chemischen Verbindung“. Die Lösung dieses Problems war im vorliegenden Fall naheliegend.

Zur Entscheidung »