Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entscheidet über mangelnde Patentierbarkeit wegen therapeutischer Behandlung

In einer Entscheidung vom 8. Dezember 2016 (T 2420/13) hat sich eine Beschwerdekammer mit der Auslegung von Artikel 53 (c) EPÜ befasst, wonach Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Die Prüfungsabteilung hat einen Patentanspruch zurückgewiesen, der einleitend wie folgt gefasst war: „Verwendung eines Brillenglases zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit eines Brillenträgers ...“. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Prüfungsabteilung das Patent erteilen muss, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Brillenglas tatsächlich die Symptome der Fehlsichtigkeit des Brillenträgers abschwächt. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass bei der beanspruchten Verwendung der Körper des Brillenträgers in irgendeiner Weise behandelt werde und mithin die beanspruchte Erfindung eine therapeutische Behandlung des menschlichen Körpers darstelle. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, dass es hierbei keinen therapeutischen Effekt auf den Körper an sich gebe. Daher sei die ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers betreffende Ausnahme von der Patentierbarkeit nicht anwendbar.