BGH "Ankoppelungssystem" - Zulässigkeit von Hilfsanträgen

Der Nichtigkeitsläger hatte lediglich Anspruch 1 eines Patents angegriffen und die weiteren Unteransprüche nicht. Im Nichtigkeitsberufungsverfahren versuchte der Patentinhaber, das Patent zu verteidigen wie erteilt und hilfsweise durch Aufnahme weiterer Merkmale aus den erteilten Unteransprüchen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer Entscheidung vom 1. März 2017 (X ZR 10/15 „Ankopplungssystem“) geurteilt: „Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder auch mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.“ Der Bundesgerichtshof sieht es nicht als seine Aufgabe an, über die Fassung eines Patents zu urteilen, soweit sie gar nicht angegriffen ist. Weil der Bundesgerichtshof darüber hinaus den erteilten Anspruch 1 – abweichend vom Bundespatentgericht – nicht als erfinderisch ansah, hat der Patentinhaber das Verfahren über beide Instanzen mit einer entsprechenden Kostenfolge verloren. Wenn nur der unabhängige Anspruch 1 eines Patents angegriffen wird, sollte der Patentinhaber versuchen, das Patent durch Merkmale aus der Beschreibung eingeschränkt zu verteidigen, ohne dabei auf nicht angegriffene Unteransprüche zurückzugreifen.