BGH "Bodendübel" - wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei abgelaufenem Patent

Mit Urteil vom 15.12.2016 (I ZR 197/15 „Bodendübel“) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Fall an dieses Gericht zurückverwiesen. Der Kläger stellt Bodendübel, d. h. Vorrichtungen, die ins Erdreich geschlagen werden und zum Befestigen von Pfosten dienen, her. Ein hierauf gerichtetes Patent war im Jahre 2006 abgelaufen. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs von nahezu identisch gestalteten Bodendübeln in Anspruch. Anders als das Berufungsgericht hat der BGH wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht für ausgeschlossen gehalten und die Frage, wann eine Produktgestaltung technisch bedingt ist, ausführlich behandelt. In der Entscheidung heißt es: „Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale, also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.“ Ob für die Merkmale vorher Patentschutz bestand oder nicht, ist nach Auffassung des BGH unerheblich. Die Entscheidung ist wegen zahlreicher Details interessant, in denen der BGH einen sehr großzügigen Maßstab zugunsten des Herstellers des Originalprodukts anwendet.