BGH "Cryptosporidium" - Neuheit von Verwendungsanspruch

Zur Eliminierung des Potentials für Cryptosporidium-Oozysten-Infektionen von Trinkwasser war in einem Patentanspruch die Verwendung von UV-Licht in einer bestimmten Dosierung und in einem bestimmten Wellenlängenbereich vorgeschlagen. Im Stand der Technik war grundsätzlich bekannt, Wasser mit UV-Licht mit der vom Streitpatent beanspruchten Wellenlänge und Dosierung zu behandeln, allerdings zu anderen Zwecken. Jedoch wäre hiermit das Infektionspotential von Cryptosporiden zwangsläufig eliminiert worden. Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen. Der Bundesgerichtshof hat dies nicht akzeptiert und in der Entscheidung „Cryptosporidium“ (X ZR 99/14 vom 23. Februar 2017) das Patent aufrechterhalten, wie erteilt. Im Leitsatz heißt es: „a) Eine Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann. b) Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat.“