BGH entscheidet über Prozesskostensicherheit

In einer Entscheidung vom 21.06.2016 (X ZR 41/15 „Prozesskostensicherheit“) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Patentverwertungsgesellschaft nach § 110 Abs. 1 ZPO Prozesskostensicherheit leisten muss. Die Gesellschaft ist Tochter einer US-Amerikanischen Muttergesellschaft und hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Dublin (Irland). Tatsächlich wurde die Gesellschaft von einer anderen Adresse – ebenfalls in Dublin – und Turku (Finnland) verwaltet. Der Bundesgerichtshof hat keine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit angenommen, weil sämtliche Orte, an die zur Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes angeknüpft werden könnte, in der Europäischen Union liegen. Die Frage, ob ein lediglich satzungsmäßiger Sitz, an dem die Gesellschaft nicht tatsächlich verwaltet wird innerhalb der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum ausreicht, um der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu entgehen, ist vom Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) verneint worden. Der Bundesgerichtshof hat sie ausdrücklich offen gelassen, weil jedenfalls kein Verwaltungssitz außerhalb der Europäischen Union bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum in Frage stand. Die Entscheidung ist auch deshalb relevant, weil jedenfalls nach Auffassung des für Patentstreitsachen wichtigen OLG Düsseldorf ein rein satzungsmäßiger Sitz einer Patentverwertungsgesellschaft im Gebiet der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums nicht ausreicht, um der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu entgehen.