BGH legt EuGH Fragen zur Biopatentrichtlinie vor

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 6 BioPatRL vorzulegen. Es geht unter anderem um die Frage, wie die Richtlinie die Begriffe “menschliche Embryonen” und “kommerzielle Zwecke” definiert. Nach Ansicht des BGH ist Art. 6 in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst stelle sich die Frage, wie die Richtlinie den Begriff “menschliche Embryonen” definiere. Es sei insbesondere zu entscheiden, ob auch die aus der Blastozyste, einem bestimmten Entwicklungsstadium der befruchteten Eizelle, gewonnene Stammzelle als Embryo anzusehen sei, obwohl sie als solche nicht mehr die Fähigkeit besitzt, sich zu einem menschlichen Individuum fortzuentwickeln. Gegebenenfalls wird auch zu entscheiden sein, ob die Blastozyste ihrerseits Embryo im Sinne des Gesetzes sei.