BGH - „MICRO COTTON“ ist schutzfähig und keine beschreibende Marke

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „MICRO COTTON“, die im Wesentlichen Wäsche und Handtücher schützt. Sie nimmt mehrere Beklagte in Anspruch, die Handtücher in einer Verpackung verkaufen auf der „2 Microcotton Handtücher“ angegeben ist. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben eine Markenverletzung mit der Begründung verneint, es handle sich nicht um eine markenmäßige, sondern um eine produktbeschreibende Verwendung. „Microcotton“ sei zwar eine künstliche Wortschöpfung ohne festen Bedeutungsgehalt. Der Begriff „Microcotton“ sei aber in Deutschland bereits vor der vermeintlichen Verletzung als Sachbeschreibung für Textilien verwendet worden. Der Begriff wecke Assoziationen zum allseits bekannten Begriff „Microfaser“ und würde jedenfalls bei der Verwendung für Bauwollhandtücher als Beschreibung für „flauschig“ und „voluminös“ verstanden. Der BGH hat dies nicht akzeptiert und führt aus: „Einem in der maßgeblichen Sprache nicht vorhandenen Phantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt kann jedoch auch bei bestehenden beschreibenden Anklang grundsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft versagt werden.“ Folglich wurde ein rein beschreibendes Verständnis verneint. Das Oberlandesgericht Hamburg war darüber hinaus der Auffassung, dass die Marke „MICRO COTTON“ nichtig sei. Es bestehe das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses, weil es sich um eine Wortkombination handele, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dienen könne. Der Bestandteil „Cotton“ werde auch von Adressaten, deren Muttersprache nicht Englisch sei, als „Baumwolle“ verstanden, sodass er unmittelbar beschreibend sei. Der Bestandteil „Micro“ bedeute „klein“ und sei daher ebenfalls unmittelbar beschreibend. Das Gesamtzeichen verstehe der Verkehr im Zusammenhang mit Textilien ohne Weiteres als Angabe der Beschaffenheit im Sinne „feiner Baumwollfasern“. Auch dies hat der BGH nicht akzeptiert und ausgeführt: „da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“ Der BGH stellte auch in diesem Zusammenhang fest, dass „MICRO COTTON“ als Kunstwort keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufweise und daher schutzfähig sei. Diese liberale Ansicht des BGH spiegelt nicht die aktuelle Eintragungspraxis der Ämter wieder. Bei der Anmeldung vergleichbarer Marken ist sowohl auf deutscher, als auch auf europäischer Ebene mit Beanstandungen zu rechnen. Zur Entscheidung: I ZR 101/15 „MICRO COTTON“.