BGH „Rescue-Tropfen“ - Rückrufverpflichtung nach UWG

In seiner „Rescue-Drops“-Entscheidung vom 29. September 2016 (I ZB 34/15) billigt der Bundesgerichtshof für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Auffassung des Oberlandesgerichts München, wonach aus einem tenorierten Unterlassungsgebot eine (nicht eigens ausgeurteilte) Verpflichtung zum Rückruf von Produkten ableitbar sein kann. Die Beklagte hatte Alkohol enthaltende Produkte mit der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und „RESCUE NIGHT SPRAY“ beworben und an Apotheken ausgeliefert. Das Oberlandesgericht München hatte dies als gesundheitsbezogene Werbung im Zusammenhang mit Alkohol beurteilt und unter Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs verboten. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Beklagte Ordnungsgeld bezahlen muss, weil sie keinen Versuch unternommen hat, die bereits vor der Vollstreckung an Apotheken ausgelieferten Produkte zurückzurufen. Der Bundesgerichtshof führt aus: „Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst.“