BGH "Rezeptortyrosinkinase II" - Stichworte zur Entscheidung

In der lange erwarteten Entscheidung X ZR 124/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden, dass mittels eines patentgeschützten diagnostischen Nachweisverfahrens erhaltene Daten und hieraus gewonnene Erkenntnisse kein Erzeugnis im Sinne von § 9, Satz 2, Nr. 3 PatG darstellen. In dem entschiedenen Fall schützt das Klagepatent ein Nachweisverfahren zur Detektion einer Genomveränderung, die als Indikator für ein erhöhtes Krebsrisiko angesehen wird. Das Nachweisverfahren wurde im patentfreien Ausland ausgeübt und das erhaltene Ergebnis (Befund) nach Deutschland eingeführt. Den nach Deutschland übermittelten Befund sah der BGH nicht als Verfahrenserzeugnis an anders als im Fall X ZR 33/10 „MPEG-2 Videosignalcodierung das den Schutz nach § 9, Satz 2, Nr. 3 PatG als unmittelbares Erzeugnis eines Herstellungsverfahrens geniessen könne. Nach Ansicht des BGHs fehlten den im Ausland erzeugten Befunddaten „sachlich technische Eigenschaften“, die ihnen durch das Verfahren aufgeprägt worden seien. Zwar gestand der BGH zu, dass die Übermittlung der Befundergebnisse Vorteile aus der im Ausland durchgeführten Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens ziehe, der Vorgang der Übermittlung jedoch stelle selbst keine Nutzung der technischen Lehre der Erfindung dar. Den Erfindern diagnostischer Nachweisverfahren steht somit der Schutz nach § 9, Satz 2, Nr. 3 PatG Schutz des unmittelbaren Verfahrensprodukts nicht zur Verfügung.