BGH „Rezeptortyrosinkinase II“ - Untersuchungsbefund kein patentgeschütztes Verfahrenserzeugnis

Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents, das u. a. ein Verfahren zum Nachweis eines Nukleinsäuremoleküls schützt. Das Molekül dient aufgrund genetischer Veränderungen als Marker bei der Diagnose leukämischer Erkrankungen. Eine der beklagten Parteien liefert aus Deutschland, wo Patentschutz besteht, nicht patentverletzende Proben, die Nukleinsäure enthalten, in die Tschechische Republik, wo kein Patentschutz besteht. Dort werden die Proben von weiteren Beklagten unter Verwendung des patentschützen Verfahrens analysiert. Die hierdurch gewonnenen Testergebnisse werden sodann nach Deutschland geschickt. Die Frage war, ob die Testergebnisse, d. h. die Darstellung des Untersuchungsbefundes, als patentgeschütztes Verfahrenserzeugnis anzusehen sind (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG). Der BGH hat – wie die Vorinstanzen – die Frage verneint (X ZR 124/15, „Rezeptortyrosinkinase II”) und ausgeführt. Die Untersuchungsbefunde seien Informationen, die nach Art. 52 Abs. 1 d) EPÜ und § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Ein Sachpatent könne hierauf nicht gerichtet werden. Nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG könnten indessen nur Erzeugnisse geschützt werden, die auch Gegenstand eines Sachpatents sein könnten. Eine Datenfolge komme hierfür nur in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweise, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden seien, wie Videodaten, die erfindungsgemäß zur Datenkompression in bestimmter Weise kodiert wurden ( BGH, X-ZR 33/10 „MPEG-2-Videosignalkodierung“).