BGH schwenkt in seiner Olanzapin-Entscheidung auf die etablierte Rechtsprechung des EPA zur Neuheit einer chemischen Stoffauswahl ein

In der Entscheidung stellt der BGH fest, dass mit der Offenbarung einer allgemeinen chemischen Strukturformel im Stand der Technik die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Verbindung offenbart wird. Hierzu bedarf es konkreter Angaben im Stand der Technik, die den Fachmann in die Lage versetzen, die in Rede stehende chemische Verbindung in die Hand zu bekommen. Wie bereits in mehreren Entscheidungen des EPA ausgeführt, verlangt nun auch der BGH, dass der Stand der Technik die fragliche Verbindung in individualisierter Form offenbaren muss. Mit dieser Entscheidung nähert sich der BGH der Rechtsprechung des EPA zur Neuheit einer Auswahl auf dem Gebiet chemischer Stofferfindungen an.