BGH: „Sektionaltor II“ - Ausgleichsanspruch bei Mitberechtigung an Erfindung

Das Berufungsgericht hatte einem an einer Erfindung Mitberechtigten, der die Erfindung nicht selber genutzt hat, gemäß § 745 Abs. 2 BGB einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen zugebilligt, der die Erfindung in erheblichem Umfang benutzt hat. Es war dabei davon ausgegangen, dass die Gründe, aus denen ein Mitberechtigter die Erfindung nicht selber genutzt hat, für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs unerheblich sind. Der BGH hat dies als rechtsfehlerhaft beanstandet (Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 85/14). Ein Mitberechtigter, der aus strukturellen Gründen, etwa aufgrund seiner gewöhnlichen Tätigkeit oder der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht in der Lage sei, eine Erfindung selbständig zu nutzen, habe regelmäßig einen Ausgleichsanspruch. Ist der Mitberechtigte demgegenüber ein Wettbewerber, sei ein Ausgleichsanspruch nur im Einzelfall zu bejahen und der Mitberechtigte müsse konkret dazu vortragen, warum es ihm nicht möglich war, die Erfindung in vergleichbarem Umfang zu nutzen.

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