BGH "Sierpinski-Dreieck" - markenmäßige Benutzung einer geometrischen Grundform

Zur Entscheidung stand die Frage, ob die Deutsche Bildmarke DE 30 2013 060 953, sowie die Deutsche Bildmarke DE 30 2012 034 309, die für Bekleidung eingetragen sind, durch den Vertrieb von bestimmten Pullovern verletzt sind. Die Bildmarken und Beispiele der beanstandeten Pullover sind in der unten zitierten Entscheidung abgebildet. Auf den beanstandeten Pullovern war das Dreieck umgedreht, mit der Spitze nach unten aufgebracht worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte eine Markenverletzung angenommen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Sierpinski-Dreieck“ vom 10. November 2016 (I ZR 191/15) das Urteil aufgehoben und den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Leitsatz heißt es: „Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.“ In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, dass anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon ausginge, dass es sich um einen Herkunftshinweis handele. Weiter wird danach differenziert, ob es sich im betroffenen Warensegment um Alltagsbekleidung oder um Luxuswaren, bei denen ein strengerer Maßstab gilt, handelt. Hinsichtlich der markenmäßigen Benutzung legt die Entscheidung einen verhältnismäßig strengen Maßstab zu Lasten des Markeninhabers an.