BGH „Vakuumtransportsystem“ - Verhältnis von Revision zu Restitutionsklage

Die Aufteilung in Patentverletzungsverfahren einerseits und Patentnichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren andererseits kann in Deutschland dazu führen, dass ein vermeintlicher Patentverletzer verurteilt wird und im Nachhinein das Patent, auf das sich das Urteil stützt, vernichtet oder in entscheidungserheblicher Weise eingeschränkt wird. Mit seiner Entscheidung vom 10. Januar 2017 (X ZR 17/13 „Vakuumtransportsystem“) hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeiten des vermeintlichen Patentverletzers, gegen das Verletzungsurteil im Wege der Restitutionsklage vorzugehen, eingeschränkt. Grundsätzlich hat das Revisionsverfahren, einschließlich des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (falls das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat), Vorrang vor einer Restitutionsklage. Der vermeintliche Verletzer kann den Wegfall des Patents und damit der Urteilsgrundlage nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Restitutionsgrund zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu machen. Dieser Grundsatz geht sogar so weit, dass im Falle einer Fristversäumnis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der hierfür geltenden Frist beantragt werden muss.