BGH "Wunderbaum" - Kennzeichnungskraft der Marke

In einer Entscheidung vom 2. Juni 2016 (I ZR 75/15) hat der Bundesgerichtshof einen Fall an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Die Klägerin ist Inhaberin einiger Bildmarken mit Schutz für Lufterfrischer. Die Marken zeigen die Silhouette eines Tannenbaums, teilweise zusammen mit dem Wort „Wunderbaum“ darauf. Sie beantragte die Löschung einer jüngeren Marke, die ebenfalls die Silhouette eines Baumes zeigt und für dieselben Produkte eingetragen war. Weil die sich gegenüberstehenden Produkte zwar identisch, sich die Silhouette des Baumes der jüngeren Marke aber deutlich von der Klagemarke unterschied, hing der Erfolg maßgeblich von der Kennzeichnungskraft der Klagemarke ab. Die Klägerin hatte einen Marktanteil von über 50 %, hohe Werbeaufwendungen, eine hohe Präsenz in den Medien und einen jahrzehntelangen Marktauftritt dargelegt. Das OLG maß dem keine Bedeutung bei. Es verneinte eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und stützte sich zur Begründung ganz maßgeblich auf ein von der Beklagten vorgelegtes Verkehrsgutachten, das lediglich eine Bekanntheit von rund 30% der Marke belege. Der BGH sah dies u.a. deshalb als fehlerhaft an, weil das Verkehrsgutachten keine Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft zuließ, und verwies den Fall zurück.