BGH: Zulässigkeit von im Berufungsverfahren gestellten Anträgen („Fahrzeugscheibe II“)

In seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (X ZR 41/14 „Fahrzeugscheibe II“) hat der Bundesgerichtshof Anträge zur hilfsweisen Verteidigung eines Patents, die erst im Berufungsverfahren gestellt worden sind, als sachdienlich und damit zulässig angesehen. Das Bundespatentgericht hatte in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG eine bestimmte Anspruchsfassung als gewährbar angesehen und ist von dieser Einschätzung erst in der mündlichen Verhandlung abgewichen. Der Patentinhaber hatte daraufhin in der mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge vorgelegt und erstmals mit seiner Berufungsbegründung nochmals einen weiteren Antrag. Der Bundesgerichtshof hat diesen weiteren Antrag als sachdienlich und nicht verspätet akzeptiert. Dem Patentinhaber kann keine Vernachlässigung der Pflicht zur Prozessförderung zur Last gelegt werden, zumal das Bundespatentgericht nicht zu erkennen gegeben hat, warum es von seiner vorläufigen Einschätzung abgewichen ist und welche konkreten weiteren Einschränkungen zweckmäßig gewesen wären, um die Bedenken des Gerichts auszuräumen.