Das Bundespatentgericht legt Fragen zur Farbmarke an den Europäischen Gerichtshof vor

In den die Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbandes betreffenden Verfahren 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12 (Entscheidung) geht es um den Rechtsbestand einer seit dem Jahr 2007 für die Sparkassen als Marke eingetragenen Farbton „Rot“, der von den Sparkassen seit den 60iger und 70iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts verwendet wird. Zwei konkurrierende Banken sind vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mit einem Löschungsantrag gescheitert. Nun hat das Bundespatentgericht den Europäischen Gerichtshof darum gebeten, zu entscheiden, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, der die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens versteht und in welchem Umfang dabei das Interesse von Konkurrenten an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist. Ferner soll geklärt werden, ob es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (hier 2002) oder der Eintragung (hier 2007) ankommt sowie, zu wessen Ungunsten es sich auswirkt, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann.