Das EPA entscheidet über die Beweislast beim Veröffentlichungsdatum eines Dokuments

In einer Entscheidung vom 14.01.2016 (T2451/13) ist der Beweismaßstab für das Veröffentlichungsdatum eines Dokuments geändert worden. Für eine Broschüre, die üblicherweise im Geschäftsverkehr verteilt wird und die einen Copyright-Vermerk mit Datum enthält, ist der Beweismaßstab üblicherweise eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit („balance of probability“). Dieser Maßstab ist allerdings nicht anwendbar, wenn das Dokument vom Einsprechenden oder einer Tochterfirma stammt. Die Beschwerdekammer hat entschieden: „Wenn das Veröffentlichungsdatum eines Dokuments, das vom Einsprechenden oder einer Tochterfirma bestritten wird, in Frage steht, muss der Einsprechende dieses Datum bis zum Äußersten („up to the hilt“) beweisen. Der Maßstab für diesen Beweis bedeutet hier eher ohne vernünftige Zweifel („beyond reasonable doubt“) als absolute Sicherheit („absolute certainly“). Die Entscheidung ist noch unter einem weiteren Aspekt interessant: Die Beschwerdekammer hat nicht beanstandet, dass die Einspruchsabteilung einen Einspruchsgrund, der erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht worden ist, zur Entscheidung angenommen hat und zwar mit der Begründung, dass der verspätet vorgebrachte Einspruchsgrund eine Reaktion auf die Veröffentlichung einer einschlägigen Beschwerdekammentscheidung war.