Das Europäische Patentamt entscheidet über Disclaimer-Praxis im Zusammenhang mit neuralen Vorläuferzellen

In einer Entscheidung vom 26. Februar 2015 (T 1808/13) hat sich das EPA mit embryonalen Stammzellen sowie Verfahren zur Herstellung von neuralen Vorläuferzellen beschäftigt. Zu dieser Problematik hatte bereits die Große Beschwerdekammer (G2/06) entschieden, dass das EPÜ die Patentierung von solchen Erzeugnissen, die zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, einher geht, ausschließt. Der Anmelder hat versucht, dem durch einen Disclaimer Rechnung zu tragen, wonach das Verfahren nicht die Zerstörung menschlicher Embryonen einschließt. Die Beschwerdekammer hat hierzu gesagt, dass die nach Einführung eines nicht offenbarten Disclaimers im Anspruch verbleibenden Gegenstände in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung direkt und eindeutig, mindestens implizit offenbart sein müssen. Das gilt auch wenn ein Disclaimer, aufgrund rechtlicher Vorgaben eingeführt wird. Ein Verfahren zur Herstellung humaner embryonaler Stammzellen, das nicht die Zerstörung des Embryos voraussetzt, war nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht ausreichend offenbart. Demgegenüber hat die Beschwerdekammer ein Verfahren unter Verwendung von nicht humanen embryonalen Stammzellen, als ursprünglich offenbart angesehen und den Fall an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.