Das Europäische Patentamt entscheidet über einen Wechsel der Anspruchskategorie

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung vom 20. Oktober 2015 (T 1673/11) hat eine Beschwerdekammer über die Zulässigkeit eines Wechsels der Anspruchskategorie entschieden. Der erteilte Anspruch hatte die Form eines „Swiss-type“ Verfahrensanspruchs „Verwendung von humaner saurer alpha Glucosidase in der Herstellung eines Medikaments ...“, während der Anspruch, der von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten wurde, die Form eines stoffgebundenen Stoffschutzes „saure humane alpha Glucosidase ... für die Verwendung in der Behandlung der ... Krankheit ...“ hatte. Die Beschwerdekammer hat das Patent vollständig widerrufen und ausgeführt: „Das Patent nach dem Hauptantrag, den die Einspruchsabteilung für gewährbar gehalten hat, verstößt gegen Artikel 123(3) EPÜ, weil der Wechsel der Anspruchskategorie von einem „Swiss-type“ Verfahrensanspruch im erteilten Patent gegenüber dem zweckgebundenen Stoffschutz gemäß dem Hauptantrag den Schutzbereich erweitert hat.“ Die Entscheidung legt nahe, dass der Patentinhaber extrem vorsichtig sein muss, wenn er die Anspruchskategorie ändert.