Das Europäische Patentamt (EPA) schränkt die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren ein

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 29. Juni 2017 beschlossen, die Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens dahingehend zu ändern, dass ab dem 1. Juli 2017 Pflanzen und Tiere, sofern sie ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden können, vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Damit folgt das EPA — obwohl nicht rechtlich gebunden — einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, die die europäische Biotechnologierichtlinie (Richtlinie 98/44/EG), die unter anderem die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren regelt, so ausgelegt hatte. Einige europäische Nationalstaaten, darunter auch Deutschland, hatten in den letzten Jahren ihre nationalen Patentgesetzte schon in gleicher Weise novelliert. Überraschend ist, dass diese Entscheidung des Verwaltungsrates im krassen Gegensatz zur Interpretation der Großen Beschwerdekammer des EPA steht, die noch im Jahr 2015, in den Entscheidungen G2/12 und G2/13 (Tomate II und Brokkoli II), entschieden hatte, dass der Ausschluss von im Wesentlichen biologischen Verfahren nicht auf die durch ein solches Verfahren hergestellten Pflanzen und Tiere durchgreift. Somit folgt das EPA nun einer sehr viel restriktiveren Praxis, die die Möglichkeiten für Anmelder, gerade auch im Agrarbereich, erheblich einschränken könnte.