Das Gericht der Europäischen Union versagt Markenschutz für den „Knopf im Ohr“

In einer Entscheidung vom 16. Januar 2014 hat die 5. Kammer des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-433/12 die Klage einer Markenanmelderin auf Eintragung einer Positionsmarke für einen glänzenden oder matten runden Metallknopf im Ohr eines Stofftieres abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Marke die Unterscheidungskraft. Zunächst verschmilzt die Marke zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild des Stofftiers und würde daher für gewöhnlich vom Verbraucher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren verstanden. Ein unterscheidungskräftiges Zeichen könne darin nur gesehen werden, wenn es erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der betreffenden Branche abweicht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, weil Knöpfe für Stofftiere übliche Gestaltungsmerkmale darstellen und der Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren und möglichen Gestaltungen gewöhnt sei.