Das Gericht Erster Instanz entscheidet über Gemeinschafts-Wortmarke „WINNETOU“

In einer Entscheidung vom 18. März 2016 (T-501/13) hat das Gericht erster Instanz eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) aufgehoben und zurückverwiesen. Streitig war, ob die Gemeinschafts-Wortmarke WINNETOU für sämtliche angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat und deswegen nicht eingetragen werden kann. Die Beschwerdekammer hat dies für fast alle Waren- und Dienstleistungen angenommen und sich dabei wesentlich auf Ausführungen des Deutschen Bundespatentgerichts und Bundesgerichtshofs gestützt. Das Gericht erster Instanz hat hierzu festgestellt, dass das EUIPO zur Berücksichtigung der deutschen Rechtsprechung verpflichtet ist, wenn sie sich auf dieselbe Marke und teilweise identische Waren- und Dienstleistungen bezieht. Gleichwohl muss das EUIPO immer eine eigene rechtliche Bewertung vornehmen und darf sich nicht als an Entscheidungen nationaler Gerichte gebunden ansehen.