Das Landgericht Düsseldorf entscheidet über den Zwangslizenzeinwand bei standardessentiellen Patenten

In zwei Entscheidungen vom 3. November 2015 (4a O 93/14 und 4a O 144/14); hat sich das Landgericht Düsseldorf erstmals nach Erlass des EuGH-Urteils vom 16. Juli 2015 ( C-170/13) mit dem Zwangslizenzeinwand beschäftigt. Der EuGH hat Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patents, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Lizenzen („fair reasonable and non-discriminatory FRAND-Lizenzen) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV darstellt. Hiernach muss der Inhaber eines standardessentiellen Patents den Verletzer auf die Patentverletzung hinweisen, bevor er seinen Unterlassungsanspruch geltend macht. Soweit der Verletzer zur Lizenznahme bereit ist, muss der standardessentielle Patentinhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen machen. Der Verletzer muss hierauf insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren und, wenn er das Angebot nicht annimmt, innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen, welches ebenfalls die FRAND-Vorgaben einhält. Lehnt der Inhaber des standardessentiellen Patents dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren auch hinsichtlich der Nutzungen in der Vergangenheit Sicherheit leisten. Das Landgericht Düsseldorf hat hieraus abgeleitet, dass es dem Patentverletzer, der sich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen will, nicht zusteht, auf das Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers gar nicht zu reagieren und die Benutzung einfach fortzusetzen. Im vom Landgericht entschiedenen Fall hat sich der Patentverletzer dazu entschieden, auf ein Angebot des Patentinhabers mit einem Gegenangebot zu reagieren. Das Landgericht Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst dann, wenn das Angebot des Patentinhabers FRAND-Grundsätzen nicht entsprochen hat, der Verletzer ab dem Zeitpunkt der Ablehnung seines Gegenangebots auf der Grundlage dieses Gegenangebots über die Benutzung abrechnen und für die fälligen Lizenzgebühren Sicherheit leisten muss. Weil er dies nicht getan hat, konnte er sich nicht auf den Zwangslizenzeinwand berufen und ist wegen Patentverletzung verurteilt worden.