Das Landgericht Hamburg beschränkt die Haftung des Access-Providers

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann ein Access-Provider nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf fremden Internetseiten Links verfügbar sind, die auf weiteren fremden Internetseiten ein urheberrechtsverletzendes Herunterladen von Musikwerken ermöglichen. Weder liegen die Voraussetzungen der Störerhaftung vor, noch haftet der Access-Provider als Täter oder Teilnehmer.