Das Landgericht Köln entscheidet über die Kollision einer Wortmarke mit einem Schokoladenteddy

In einer Entscheidung vom 18.12.2012 (33 O 803/11) „Goldbären“ ist das Landgericht Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermarktung eines in Goldfolie verpackten Schokoladenbären die bekannte Marke „Goldbären“ der Klägerin verletzt. Die Entscheidung hat besondere Bedeutung, weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Gestaltung gibt. Das Landgericht Köln sieht eine die Markenverletzung begründende Ähnlichkeit darin, dass die Wortmarke „Goldbären“ den in der dreidimensionalen Ausgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Als weiteren Grund sieht das Landgericht den Umstand an, dass der in Goldfolie verpackte Schokoladenbär die äußere Kontur eines Gummibärchens hat, wofür der Marke „Goldbären“ der Klägerin eine überragende Bekanntheit zukommt.