Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet über die Herkunftsangabe “Produziert in Deutschland”

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Industrieprodukte nur mit der Angabe “Produziert in Deutschland” beworben werden dürfen, wenn alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland durchgeführt werden. Es kommt darauf an, ob nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die maßgeblichen wertbestimmenden Eigenschaften in Deutschland generiert worden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein irreführender und damit unzulässiger geografischer Herkunftshinweis vor. Ob der Verbraucher eine bestimmte Qualität erwartet oder Arbeitsplätze in Deutschland schützen möchte, spielt keine Rolle.