Das OLG Köln entscheidet über den Datenschutz in sozialen Netzwerken

Nach Ansicht des OLG Köln bedeutet das Einstellen eines Fotos in ein soziales Netzwerk wie Facebook eine generelle Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien über Suchmaschinen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Nutzer seine Daten ausdrücklich für Dritte sperrt.