Der BGH setzt Spam-Mails Schranken

Der BGH hat entschieden, dass Email-Werbung wettbewerbsrechtlich nur bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis erlaubt ist. Auch bei Werbung, die sich an einen Unternehmer richtet, ist ein nur mutmaßliches Einverständnis nicht ausreichend. Die Angabe einer Email-Adresse auf einer Homepage stellt kein konkludentes Einverständnis für den Empfang von Email-Werbung dar.