Der Bundesgerichthof entscheidet über den Bestand der Farbmarke rot

In einem Beschluss vom 21.07.2016 (I ZB 52/15 „Sparkassen-Rot“) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und den Bestand der Farbmarke rot für die geschützten Dienstleistungen bestätigt. Entscheidend kam es darauf an, ob die Farbmarke rot im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG als verkehrsdurchgesetzt angesehen werden konnte. Dies hat der Bundesgerichtshof auf der Grundlage einer Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten angenommen. Über die Problematik einer Markenverletzung der Bankengruppe Santander, die ebenfalls die Farbe rot in ihrem Logo verwendet, ist damit noch nicht entscheiden worden.