Der Bundesgerichtshof entscheidet über äquivalente Patentverletzung

In einer Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen einer äquivalenten Patentverletzung weiter präzisiert. Wenn eine Patentbeschreibung eine Lösung offenbart oder nahelegt, diese jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht beansprucht, so ist diese Lösung im Allgemeinen weder vom Wortsinn des Anspruchs noch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz erfasst. Die Frage der äquivalenten Benutzung hat vom Sinngehalt des Anspruchs auszugehen. Dieser Sinngehalt erfasst jedoch nicht eine offenbarte, aber nicht beanspruchte Lösung. Technische Lösungen zu offenbaren, aber nicht zu beanspruchen, beschränkt daher den Schutzbereich auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz.