Der Bundesgerichtshof entscheidet über äquivalente Patentverletzung

In einer Entscheidung vom 23. August 2016 (X ZR 76/14 „V-förmige Führungsanordnung“) hat sich der BGH erneut mit der Frage einer äquivalenten Patentverletzung beschäftigt und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, sowie den Fall an diese Instanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass hinter einer bestimmten Formulierung eines Merkmals „V-förmige Führungsanordnung“ eine bewusste Auswahlentscheidung läge, die eine „U-förmige Führungsanordnung“ weder wortsinngemäß noch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz erfasst. Begründet hat das Berufungsgericht seine Auffassung unter anderem damit, dass das Patent in seiner erteilten Fassung – die insoweit nicht mit der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung übereinstimmte – andere Querschnittsformen der Führungsanordnung als die V-Form angesprochen habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts würde der angesprochene Fachmann dies als Festlegung allein auf die V-Form verstehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des Schutzbereichs durch das Berufungsgericht nicht akzeptiert: „Die Begründung des Berufungsgerichts läuft letztlich darauf hinaus, gleichwirkende Ausführungsformen (ähnlich dem foreseeable equivalents des Amerikanischen Patentrechts) immer dann aus dem Schutzbereich auszuschließen, wenn der Patentinhaber erkannt hat (oder hätte erkennen können), dass für ein im Anspruch benanntes Lösungselement Austauschmittel denkbar sind, und es versäumt hat, auf eine Fassung des Patents hinzuwirken, bei der die Austauschmittel vom Wortsinn des Patentanspruchs umfasst worden wären.“ Der BGH folgt diesem Ansatz des Berufungsgerichts ausdrücklich nicht. Die Frage, inwieweit eine ursprüngliche (und später geänderte) Patentschrift als Auslegungsmittel in Betracht kommt, hat der BGH offen gelassen. Hierauf kam es nicht an, weil die ursprüngliche Patentschrift die U-Form der Führungsanordnung nicht angesprochen hat.