Der Bundesgerichtshof entscheidet über Beweislast bei markenrechtlicher Erschöpfung

In zwei parallelen Entscheidungen vom 15. März 2012 (I ZR 52/10 und I ZR 137/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass es sich bei den angegriffenen Produkten um Originalmarkenware handelt. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Diese Beweisregel gilt nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den freien Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt, so dass die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung besteht.