Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Schicksal einer Markenlizenz in der Insolvenz

Im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer in erhebliche Probleme geraten. Häufig kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lizenzvertrages gemäß § 103 InsO ablehnen, was dazu führen kann, dass der Lizenznehmer die Lizenz und damit seine Berechtigung verliert. In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2015 „ECOSOIL“ I ZR 173/14 hat der Bundesgerichtshof diese Problematik im Falle einer Markenlizenz etwas abgemildert. Es heißt im Leitsatz: „Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis bezahlt hat.“ In diesem Falle kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung nicht ablehnen und die Lizenz ist „insolvenzfest“.