Der Bundesgerichtshof entscheidet über den Handel mit gebrauchter Software

In einem Urteil vom 17. Juli 2013 (UsedSoft II, I ZR 129/08) hat der Bundesgerichtshof die Regeln zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers weiter klargestellt: Ein Entwickler von Computersoftware hat in die Lizenzverträge mit seinen Kunden die Vertragsbestimmung aufgenommen, dass das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit „gebrauchten Computerprogrammen“ und „gebrauchten Softwarelizenzen“. Landgericht und Oberlandesgericht sahen dies als rechtswidrig an. Nach Beantwortung einiger Fragen hierzu durch den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesgerichtshof die Sache nun an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Das Recht zur Verbreitung der Programmkopie kann nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, eine Programmkopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Darüber hinaus kann sich der Nacherwerber der Programmkopie nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.