Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Ausführbarkeit der Erfindung bei offenen Bereichsangaben

In einer kürzlich verkündeten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erfindung nicht ausführbar offenbart ist, wenn der Patentanspruch generalisierende Formulierungen enthält, die den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinern. Dies gilt jedenfalls, wenn ein einseitig offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken deutlich werden.