Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Auslegung eines Patentanspruchs

In einer Entscheidung vom 14. Oktober 2014 (X ZR 35/11) („Zugriffsrechte“) hat der Bundesgerichtshof einen Patentanspruch breiter ausgelegt als das Bundespatentgericht. In der Konsequenz wurde das Patent als nicht erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik beurteilt. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es: Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht.