Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Auslegung eines Patentanspruchs

In einer Entscheidung vom 1. April 2014 hat der Bundesgerichtshof ein erstinstanzliches Urteil des Bundespatentgerichts in einem Nichtigkeitsverfahren aufgehoben (X ZR 31/11). Streit entscheidend war die Auslegung eines Nebenanspruchs betreffend eine „Reifendemontiermaschine ..., die eine Vorrichtung in Übereinstimmung mit den Ansprüchen 1 bis 12 enthält“. Die erste Instanz ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patents eine Reifendemontiermaschine sei, die kumulativ sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 bis 12 aufweisen müsse. Der Bundesgerichtshof hat gegenteilig entschieden, wonach der Gegenstand des Anspruchs eine Reifendemontiermaschine ist, die alternativ die Merkmale der Ansprüche 1 bis 12 oder Kombinationen hieraus enthalten kann. Der Bundesgerichtshof begründet seine Auslegung des Anspruchs mit dem Verständnis des Fachmanns, der die Patentbeschreibung und die Zeichnungen in seine Überlegungen einbezieht, was in Übereinstimmung mit Artikel 69 EPÜ steht.