Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Auslegung eines Patentanspruchs

In einer Entscheidung vom 02.06.2015 (X ZR 103/13 „Kreuzgestänge“) hat der Bundesgerichtshof interessante Ausführungen zur Auslegung eines Patentanspruchs gemacht. Das mit der Frage der Patentverletzung betraute Gericht ist nicht an die Auslegung eines Patentanspruchs durch ein mit der Frage der Patentnichtigkeit betrautes Gericht, nicht einmal des Bundesgerichtshofs, gebunden. Vielmehr hat das mit der Verletzung betraute Gericht den Patentanspruch selbstständig auszulegen. Zur Auslegung heißt es: „Werden in der Beschreibung eines Patents mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden.“ Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Düsseldorf kassiert und das auf Patentverletzung erkennende Urteil des Landgerichts Düsseldorf wiederhergestellt.