Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Durchfuhr patentverletzender Gegenstände

In einer Entscheidung vom 25. Juni 2014 (X ZR 72/13) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Durchfuhr allein von patentverletzenden Gegenständen keine Verletzung ist, weil es sich nicht um eine Einfuhr zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland handelt. Auch zollrechtliche Fragen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.