Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Offenbarung eines Merkmals in einer Zeichnung

Ein aus der Beschreibung in den Patentanspruch übernommenes Merkmal muss als zur erfindungsgemäßen Lehre gehörend zu erkennen sein. Dabei sind auch Zeichnungen Offenbarungsmittel, die den Patentansprüchen und der Beschreibung der Anmeldeunterlagen gleichwertig sind. Es reicht aus, dass eine in den Figuren gezeigte Lösung als eine mögliche Ausführungsform der Erfindung dargestellt ist. Unschädlich ist demgegenüber, dass ein besonderer Effekt nicht ausdrücklich erwähnt ist.