Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Patentierbarkeit von neuralen Vorläuferzellen

In einer Entscheidung vom 27.11.2012 (X ZR 58/07) hat der Bundesgerichtshof über ein Patent entschieden, das neurale Vorläuferzellen und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten bei Tieren und Menschen betrifft. Auf Vorlage an den EuGH hat dieser unter anderem entschieden (C-34/10-Brüstle/Greenpeace), dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ein „menschlicher Embryo“ im Sinne der Richtlinie 98/44/EG ist. Der Patentierungsausschluss betrifft auch die Verwendung von menschlichen Embryonen, wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt ist, die technische Lehre aber die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung aus Ausgangsmaterial erfordert. Der Bundesgerichtshof hat das Patent für teilweise nichtig erklärt, soweit Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind. Das Patent wurde jedoch aufrecht erhalten, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden. Der Bundesgerichtshof ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen nicht als Verwendung von Embryonen im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, weil Stammzellen alleine nicht die Fähigkeit aufweisen, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Die Entscheidung ist somit in wesentlichen Aspekten in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des EPA zum gleichen Thema.