Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Übertragung des Prioritätsrechts

In einer Entscheidung vom 16. April 2013 (X ZR 49/12) ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung auch dann nicht formbedürftig ist, wenn die Priorität für eine europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen werden soll. In diesem Fall richtet sich die Wirksamkeit der Übertragung nach deutschem Recht, das hierfür keine Formvorschriften vorsieht. Der Bundesgerichtshof widerspricht damit der Entscheidung einer Technischen Beschwerdekammer beim Europäischen Patentamt vom 14. November 2006 (T62/05).