Der Bundesgerichtshof entscheidet über die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Leseplätze

In einem Urteil vom 16.04.2015 (I ZR 69/11) hatte sich der Bundesgerichtshof mit einer öffentlich zugänglichen Bibliothek zu beschäftigen, die in ihren Räumen elektronische Leseplätze eingerichtet hat. Hierfür wurden im Bestand vorhandene Bücher digitalisiert, um sie an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Dort konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Allerdings war es möglich, das Werk ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt. Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union hierzu gegebenen Antworten ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass unter den Voraussetzungen, unter denen Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden dürfen, auch die Zugänglichmachung der erforderlichen Vervielfältigungen zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vervielfältigungen von den Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt oder gespeichert werden können. Hierbei dürfen Personen einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch herstellen. Der Betreiber elektronischer Leseplätze haftet für unbefugte Vervielfältigungen nur, wenn er die möglichen und zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen hat, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.