Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Verletzung einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Marke („Bounty“)

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. 3020 1003 3190, die die dreidimensionale Gestaltung eines Schokoriegels „Bounty“ darstellt. Die Beklagte hat – in deutlich verschiedener Verpackung – einen ähnlichen Schokoriegel auf den Markt gebracht. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die dreidimensionale Form des Schokoriegels nicht markenmäßig benutzt habe. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Bounty“ I ZR 23/14 das Urteil des Oberlandesgerichts Klön aufgehoben und die Beklagte wegen Markenverletzung verurteilt. Zur Begründung heißt es: „Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die der angegriffenen Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt.“